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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Sicherheitslage in Bagdad aktuell nicht derart schlecht und die humanitären Verhältnisse dort nicht derart prekär sind, dass aufgrund dadurch bedingter allgemeiner Gefahren ohne weiteres ein Anspruch auf unionsrechtlichen oder nationalen Abschiebungsschutz besteht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Schiitin aus Bagdad, reiste im November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ablehnte. Auf ihre hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Bundesrepublik Deutschland, der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (unionsrechtlicher Abschiebungsschutz) wegen einer
Die Berufung der Bundesrepublik Deutschland gegen diese Entscheidung hatte Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen führte in der Urteilsbegründung auf, dass offen gelassen werden könne, ob in Bagdad aktuell ein "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliege. Jedenfalls führten die in Bagdad auch nach der weitest gehenden territorialen Zurückdrängung des sogenannten Islamischen Staates (IS) nach wie vor stattfindenden bewaffneten Auseinandersetzungen sowie die hauptsächlich durch den
Auch die derzeitige humanitäre Lage in Bagdad führe nicht generell auf ein (nationales) Abschiebungsverbot. Zwar sei die Versorgungslage im
Allgemeinen Gefahren, etwa aufgrund der volatilen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)
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