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Für irakische Staatsangehörige besteht bei einer Rückkehr nach Bagdad, Mosul oder Kirkuk nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen kein Grund für die Gewährung von Abschiebungsschutz wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Nach dem Sturz des Regimes Saddam Hussein hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den drei Ausgangsverfahren die frühere Anerkennung der Kläger als Flüchtlinge widerrufen und festgestellt, dass in Bezug auf den
Bei der Prüfung dieser neuen Bestimmungen gelangte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach Auswertung aktueller internationaler Erkenntnisquellen nunmehr zu der Auffassung, dass die Gefahrendichte in Bagdad, Mosul oder Kirkuk derzeit nicht so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. In den entschiedenen Fällen bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass sich die allgemeine Gefahr durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitze. Über die tatsächliche Durchführung von Abschiebungen wurde damit nicht entschieden, das ist Sache der Verwaltung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2010
Quelle: ra-online, Bayerischer VGH
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Dokument-Nr. 9424
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