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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.01.2010
13a B 08.30283, 13a B 08.30285, 13a -

Bayerischer VGH: Kein europarechtlicher Abschiebeschutz für Iraker

Gefahrendichte nicht so hoch, dass ernsthafte Gefahr für Leib oder Leben von Personen im betroffenen Gebiet besteht

Für irakische Staatsangehörige besteht bei einer Rückkehr nach Bagdad, Mosul oder Kirkuk nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen kein Grund für die Gewährung von Abschiebungsschutz wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Nach dem Sturz des Regimes Saddam Hussein hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den drei Ausgangsverfahren die frühere Anerkennung der Kläger als Flüchtlinge widerrufen und festgestellt, dass in Bezug auf den Irak auch keine ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote bestehen. Die dagegen gerichteten Klagen blieben in zwei Instanzen zunächst erfolglos. Während des Revisionsverfahrens hat der deutsche Gesetzgeber die schon bisher nach nationalem Recht bestehenden ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote um einen weiteren Tatbestand ergänzt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG) und damit eine Richtlinie des Rates der Europäischen Union (2004/83/EG – Qualifikationsrichtlinie) zum subsidiären Schutz umgesetzt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die durch die Qualifikationsrichtlinie eingetretene Rechtsänderung auch in laufenden Verfahren zu berücksichtigen. Deswegen hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung eines Abschiebungsverbots zur weiteren Aufklärung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Auswertung aktueller internationaler Erkenntnisquellen begünden keinen Abschiebeschutz

Bei der Prüfung dieser neuen Bestimmungen gelangte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach Auswertung aktueller internationaler Erkenntnisquellen nunmehr zu der Auffassung, dass die Gefahrendichte in Bagdad, Mosul oder Kirkuk derzeit nicht so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. In den entschiedenen Fällen bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass sich die allgemeine Gefahr durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitze. Über die tatsächliche Durchführung von Abschiebungen wurde damit nicht entschieden, das ist Sache der Verwaltung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2010
Quelle: ra-online, Bayerischer VGH

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