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Die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 ist rechtswidrig, weil die konkrete Berechnung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen zu einem Gebührenaufkommen führt, das die Kosten der Anlagen überschreitet. Das hat das Oberverwaltungsgericht in einem Musterverfahren entschieden und damit seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren geändert.
Ein Bürger aus Oer-Erkenschwick hatte gegen die Festsetzung von Schmutz- und Regenwassergebühren für das Jahr 2017 in Höhe von 599,85 Euro geklagt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage im Jahr 2020 ab.
Die Berufung des Klägers hatte nun Erfolg - das Oberverwaltungsgericht hob den Gebührenbescheid auf. Die
Diese Kombination von Abschreibungen und Zinsen ist nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten zwar betriebswirtschaftlich vertretbar, worauf das Kommunalabgabengesetz zunächst abstellt. Aus der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich aber der Zweck der Gebührenkalkulation, durch die
Außerdem ist der von der Stadt in der Gebührenkalkulation - ebenfalls auf Basis der bisherigen Rechtsprechung - angesetzte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31773
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