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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2020
8 A 2020/20 -

Schwer­behinderten­ausweis mit Merkzeichen "G" und "B" genügt ohne Vorliegen einer Gehbehinderung nicht für Parkerleichterung

Orientierungs­losig­keit aufgrund geistiger Behinderung begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Parkerleichterung

Ein Schwer­behinderten­ausweis mit den Merkzeichen "G" und "B" genügt ohne Vorliegen einer Gehbehinderung nicht für eine Parkerleichterung. Auch eine Orientierungs­losig­keit wegen einer geistigen Behinderung ändert daran nichts. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Bürger im Jahr 2019 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf auf die Gewährung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte. Der Kläger besaß einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "G" und "B". Zwar lag bei ihm keine Gehbehinderung vor, jedoch beklagte er eine Orientierungslosigkeit aufgrund seiner geistigen Behinderung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und ließ zudem nicht die Berufung zu. Dagegen richtete sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Kein Anspruch auf Parkerleichterung wegen fehlender Gehbehinderung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies den Antrag des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf die begehrte Parkerleichterung zu. Er gehöre nicht zu den in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 genannten Personenkreis. Die in seinem Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "G" und "B" berechtigten nach Ziffer II Nr. 3 c) oder d) der VwV-StVO zu § 46 Nr. 11 StVO nur kumulativ mit einer Gehbehinderung des dort beschriebenen Ausmaßes zu einer Parkerleichterung. Eine solche Gehbehinderung liege beim Kläger aber nicht vor.

Orientierungslosigkeit aufgrund geistiger Behinderung unbeachtlich

Zwar müsse die Behörde eine auf den Einzelfall bezogene gesonderte Ermessenserwägung anstellen, so das Oberverwaltungsgericht, wenn eine atypische Fallkonstellation vorliegt. Jedoch sei ein solcher Fall nicht wegen der Orientierungslosigkeit aufgrund der gestiegen Behinderung des Klägers gegeben. Denn dieser Umstand sei typischerweise von dem Merkzeichen "B" abgedeckt. Eine geistige Behinderung mit Orientierungslosigkeit im Sinne des Merkzeichens "B" genüge daher nicht für die Annahme eine besonders gelagerten atypischen Falls. Vielmehr handele es sich gerade um einen von der Verwaltungsvorschrift bewusst geregelten Sachverhalts.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2020
    [Aktenzeichen: 14 K 8755/19]
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