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Sowohl Mitwirkende als auch Publikum sind vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Fotografen zu schützen, urteilte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln.
Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung die schutzwürdigen Belange der Antragsgegnerin überwögen. Es entspreche langjähriger Praxis der Oper Köln, grundsätzlich Foto- und/oder Filmaufnahmen durch Presse- und Medienvertreter lediglich vom Ensemble und vom Publikum nach Beendigung einer jeweiligen Aufführung zu gestatten. Es käme zu unzumutbaren Beeinträchtigungen sowohl der Mitwirkenden als auch des Premierenpublikums, wenn Fotografen und/oder Kamerateams zu Aufführungen - insbesondere zu einer Premiere - zugelassen würden. Die Antragsgegnerin habe ein nachhaltiges und berechtigtes Interesse daran, dass die Aufführungen der Oper Köln ungestört ablaufen. Darüber hinaus sei in den Blick zu nehmen, dass nach den Ausführungen der Antragsgegnerin die Arbeitsverträge mit den zahlreichen Mitwirkenden eine Anfertigung von Fotos der begehrten Art ausschlössen. Schließlich habe die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise darauf verwiesen, dass eine Foto- bzw. Stellprobe vor der Premiere am 9. Mai 2009 aus organisatorischen Gründen nicht durchzuführen sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG NRW vom 08.05.2009
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Dokument-Nr. 7851
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