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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Landesrechnungshof einem Pressejournalisten gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Der Anwendbarkeit des Auskunftsanspruchs stehen weder der Schutz effektiver Finanzkontrolle noch die Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesrechnungshofs entgegen.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte ein Pressejournalist Auskünfte darüber, ob der Landesrechnungshof NRW zwei Förderprojekte im Zusammenhang mit der DITIB-Begegnungsstätte Duisburg geprüft hatte. Für diesen Fall erbat er Angaben zum Zeitpunkt und wesentlichen Inhalt etwa vorliegender Prüfungsmitteilungen.
Der Landesrechnungshof lehnte eine Auskunftspflicht gegenüber der Presse grundsätzlich ab. Darüber hinaus machte er geltend, Prüfungsmitteilungen enthielten nur vorläufige Prüfungsergebnisse. Diese seien vertraulich zu behandeln, solange sie nicht Gegenstand eines Berichts an den Landtag geworden seien.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte den Landesrechnungshof im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung gegenüber dem Journalisten verpflichtet.
Dagegen erhob der Landesrechnungshof Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die einstweilige Anordnung geboten sei, um schwere und unzumutbare Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Der Landesrechnungshof sei nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz gegenüber der Presse auskunftspflichtig. Der Anwendbarkeit des Auskunftsanspruchs stünden weder der Schutz effektiver Finanzkontrolle noch die Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesrechnungshofs entgegen. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 14976
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