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Der Bundesrechnungshof muss grundsätzlich Auskunft über das Ergebnis seiner Prüfungstätigkeit geben. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangt der Kläger, ein
Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage in der Berufungsinstanz im Wesentlichen stattgegeben und den Bundesrechnungshof verpflichtet, dem Kläger Kopien der jeweils abschließenden Prüfungsniederschriften der letzten Prüfung der genannten Organisationen zu übersenden, soweit nicht im Einzelfall besondere Ausschlussgründe wie etwa der Schutz personenbezogener Daten oder der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Der Bundesrechnungshof zähe zu den informationspflichtigen Bundesbehörden. Bei seiner Prüfungstätigkeit nehme er Verwaltungsaufgaben wahr. Er könne sich nicht darauf berufen, dass eine effektive Prüfung nur dann möglich sei, wenn den geprüften Stellen der vertrauliche Umgang mit den erlangten Erkenntnissen zugesichert werde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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