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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2023
5 B 1277/22 -

Nach Haltungsuntersagung und Entziehung des Tiers steht Tierhalter Besuchsrecht zu

Anspruch auf Besuch aus § 903 Satz 1 BGB

Wird gegen einen Tierhalter eine Haltungsuntersagung ausgesprochen und wird ihm das Tier entzogen, so steht ihm gemäß § 903 Satz 1 BGB grundsätzlich ein Besuchsrecht zu. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Hundehalter wurde im Jahr 2022 die Haltung seines Tieres verboten. Zudem wurde der Hund in ein Tierheim gebracht. Nunmehr wollte er gerichtlich erreichen, dass er das Tier zwei Mal wöchentlich jeweils bis zu 30 Minuten besuchen darf. Das Verwaltungsgericht Köln wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Hundehalters.

Anspruch auf Besuch des Hundes

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Hundehalters. Diesem stehe gemäß § 903 Satz 1 BGB das geltend gemachte Besuchsrecht zu. Der Anspruch ergebe sich aus der Eigentümerstellung des Hundehalters. Die Haltungsuntersagung und die Entziehung des Hundes stehe dem nicht entgegen. Der Halter dürfe dennoch sein Tier sehen und zum Beispiel streicheln. Durch den bloßen Besuch werde kein Gewahrsam des Hundehalters begründet.

Kein Ausschluss des Besuchsrechts wegen personeller und organisatorischer Schwierigkeiten

Soweit auf personelle und organisatorische Schwierigkeiten des Tierheims hingewiesen wurden, hielt das Oberverwaltungsgericht dies für unbeachtlich. Die zuständige Behörde habe in diesem Fall entweder das Tierheim anzuweisen oder eine anderweitige Unterbringung zu wählen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 21.11.2022
    [Aktenzeichen: 20 L 1669/22]
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