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Kommt es zu mehreren Beißvorfällen, so kann dies eine spätere erweiterte Hundehaltungsuntersagung rechtfertigen. Zudem kann eine erweiterte Haltungsuntersagung auch ohne eine konkrete Haltungsuntersagung ausgesprochen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 2017 und 2019 kam es zu mehreren Beißvorfällen durch Hunde einer Hundehalterin aus Nordrhein-Westfalen. Es handelte sich um eine Bordeaux Dogge, ein Old English Bulldog und einen Russischen Schwarzen Terrier. Nachdem die zuständige Behörde die Hundehalterin zur beabsichtigten Untersagung der Haltung ihrer drei Hunde angehört hatte, gab die Hundehalterin die Hunde ab. Die zuständige Behörde sprach daraufhin im Oktober 2019 eine isolierte
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die
Die Klägerin habe wiederholt gegen ihre Sorgfaltspflichten aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW verstoßen, so das Oberverwaltungsgericht. Soweit die Klägerin meint, von einer Sorgfaltspflichtverletzung könne bei einer Hunderauferei nicht die Rede sein, sei dies unzutreffend. Die allgemeine Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens sei von vornherein nicht geeignet, die im konkreten Fall unzureichende Vorsorge vor unkontrollierten Verhalten der Hunde zu rechtfertigen. Es sei auch unerheblich, ob sich andere Hunde provozierend verhalten haben oder ein artübliches Verhalten vorliegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33649
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