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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2023
5 A 3146/21 -

Mehrere Beißvorfälle rechtfertigen erweiterte Hunde­haltungs­untersagung

Zulässigkeit einer erweiterten Haltungsuntersagung trotz fehlender konkreter Haltungsuntersagung

Kommt es zu mehreren Beißvorfällen, so kann dies eine spätere erweiterte Hunde­haltungs­untersagung rechtfertigen. Zudem kann eine erweiterte Haltungsuntersagung auch ohne eine konkrete Haltungsuntersagung ausgesprochen werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 2017 und 2019 kam es zu mehreren Beißvorfällen durch Hunde einer Hundehalterin aus Nordrhein-Westfalen. Es handelte sich um eine Bordeaux Dogge, ein Old English Bulldog und einen Russischen Schwarzen Terrier. Nachdem die zuständige Behörde die Hundehalterin zur beabsichtigten Untersagung der Haltung ihrer drei Hunde angehört hatte, gab die Hundehalterin die Hunde ab. Die zuständige Behörde sprach daraufhin im Oktober 2019 eine isolierte erweiterte Haltungsuntersagung für gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und großen Hunden aus. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Rechtmäßigkeit der erweiterten Haltungsuntersagung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die erweiterte Haltungsuntersagung könne auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden und sei rechtmäßig. Dabei sei es unerheblich, dass nicht zugleich eine konkrete Haltungsuntersagung ausgesprochen wurde. Die Zulässigkeit einer isolierten erweiterten Haltungsuntersagung diene einer effektiven Gefahrenabwehr, die ihre Berechtigung gerade mit Blick auf die Person des Hundehalters selbst und nicht individualisierten Hunden findet.

Wiederholter Sorgfaltsverstoß der Hundehalterin

Die Klägerin habe wiederholt gegen ihre Sorgfaltspflichten aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW verstoßen, so das Oberverwaltungsgericht. Soweit die Klägerin meint, von einer Sorgfaltspflichtverletzung könne bei einer Hunderauferei nicht die Rede sein, sei dies unzutreffend. Die allgemeine Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens sei von vornherein nicht geeignet, die im konkreten Fall unzureichende Vorsorge vor unkontrollierten Verhalten der Hunde zu rechtfertigen. Es sei auch unerheblich, ob sich andere Hunde provozierend verhalten haben oder ein artübliches Verhalten vorliegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021
    [Aktenzeichen: 18 K 8302/19]
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