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Das öffentliche Training für die Blockade eines «Naziaufmarsches» in Stolberg war zulässig. Die bloße Durchführung einer derartigen Probeblockade, bei der niemand behindert wird, ist weder als strafbare grobe Störung einer Versammlung (§ 21 VersammlG) noch als strafbare Aufforderung hierzu (§ 111 StGB) zu werten. Dies gilt auch dann, wenn das Training zu einer späteren echten Blockade mobilisieren soll. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger Anfang Februar 2011 ein öffentliches Blockadetraining in Stolberg als
Das zuständige Polizeipräsidium untersagte dem Kläger, in seiner
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen folgte dieser Ansicht nicht und erklärte die umstrittenen Auflagen für rechtswidrig. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 14205
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