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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Sperrgebietsverordnung der Stadt Dortmund, die für das gesamte Stadtgebiet ein umfassendes Verbot der Straßenprostitution vorsieht, rechtmäßig ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Bezirksregierung Arnsberg eine Rechtsverordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands im Bereich der Stadt Dortmund verhängt. Mit dieser Sperrbezirksverordnung wurde das bisher für bestimmte innerstädtische Bereiche geltende Prostitutionsverbot um ein nahezu das gesamte weitere Dortmunder Stadtgebiet umfassendes Verbot der Straßenprostitution ergänzt. Anlass hierfür war ein starkes Anwachsen des seinerzeit im Bereich der Ravensberger Straße angesiedelten Straßenstrichs seit der EU-Osterweiterung im Jahr 2007 und das "Ausfransen" des Straßenstrichs insbesondere in die angrenzenden Wohngebiete der Dortmunder Nordstadt infolge dieser Entwicklung.
Die Klage einer Prostituierten gegen die Sperrbezirksverordnung vom 2. Mai 2011 hatte vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen teilweise Erfolg. Dieses war zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verbot der Straßenprostitution zwar für den Bereich des ehemaligen Straßenstrichs rechtmäßig sei, nicht jedoch die Erstreckung des Verbots auf das nahezu gesamte weitere Stadtgebiet.
Auf die Berufungen der Bezirksregierung Arnsberg und der Stadt Dortmund wies das Oberverwaltungsgericht die Klage nunmehr insgesamt ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass die Sperrbezirksverordnung vom 2. Mai 2011 rechtmäßig sei, auch soweit sie für die übrigen Bereiche der Stadt Dortmund ein Verbot der Straßenprostitution ausspreche. Das Verbot diene dem Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands. Die Prognose der Bezirksregierung Arnsberg, ein Straßenstrich an jeder anderen Stelle im übrigen Dortmunder Stadtgebiet werde vergleichbare Dimensionen annehmen wie der frühere Straßenstrich im Bereich der Ravensberger Straße, sei nicht zu beanstanden. Ausgehend hiervon sei unter den gegebenen besonderen Umständen die Annahme gerechtfertigt, ein solcher Straßenstrich werde immer auch schutzbedürftige Gebiete räumlich betreffen mit der Folge, dass es zu einer sozialunverträglichen Konfrontation unbeteiligter Dritter - Kinder, Jugendlicher und Erwachsener - mit der Prostitutionsausübung bzw. deren unliebsamen Begleiterscheinungen kommen könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 21460
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