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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2022
4 B 893/20 -

Dachterrasse als vollständig umschlossener Raum im Sinne des Nicht­raucher­schutz­gesetzes

Mit Markise überdachte und nach allen Seiten von Wänden eingegrenzte Dachterrasse

Eine mit einer Markise überdachte und nach allen Seiten eingegrenzte Dachterrasse stellt einen umschlossenen Raum im Sinne des Nicht­raucher­schutz­gesetztes NRW dar. Eine etwaige Teilöffnung der Wände oder des Daches sind dabei unerheblich. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 erhielt der Betreiber eines Shisha-Cafés eine Ordnungsverfügung, weil er es zuließ, dass auf seiner Dachterrasse geraucht wurde. Nach Ansicht der Behörde handele es sich bei der Dachterrasse um einen umschlossenen Raum. Die Dachterrasse war mit einer Markise überdacht und nach allen Seiten von Wänden eingegrenzt. Da der Café-Betreiber die Ansicht der Behörde nicht teilte, erhob er Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Café-Betreibers.

Dachterrasse stellt vollständig umschlossenen Raum dar

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Dachterrasse habe einen vollständig umschlossenen Raum im Sinne des Nichtraucherschutzgesetztes dargestellt. Es sei rechtlich unerheblich aus welchen Materialen die Wände und das Dach bestehen und ob die Seitenwände vollständig verschlossen oder hermetisch abgedichtet werden können. Auf einer etwaige Teilöffnung der Wände und des Daches komm es ebenso wenig an wie auf eine ausreichende tatsächliche Durchlüftung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.06.2020
    [Aktenzeichen: 19 L 422/20]
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