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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2021
4 B 63/20 -

Kein Verstoß gegen Nicht­raucher­schutz­gesetz bei Rauchen in einem teilweise geöffneten Zelt

Kein Vorliegen eines vollständig umschlossenen Raums

Wird in einem teilweise geöffneten Zelt geraucht, so liegt darin kein Verstoß gegen das Nicht­raucher­schutz­gesetz. Denn in diesem Fall liegt kein vollständig umschlossener Raum vor. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte im Jahr 2019 ein Gaststättenbetreiber in Nordrhein-Westfalen Zwangsgeld zahlen, weil er gegen das Nichtraucherschutzgesetz verstoßen haben soll. Hintergrund des Vorwurfes war, dass der Gaststättenbetreiber im Innenhof seines Lokals Beduinenzelte und Partyzelte aufgestellt hatte, in dem Shishas geraucht wurden. Die Zelte waren dabei zu einer Seite geöffnet. Gegen den Bescheid erhob der Gaststättenbetreiber Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab dem Antrag auf Eilrechtsschutz statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Behörde.

Kein Verstoß gegen Nichtraucherschutzgesetz

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Zwangsgeldfestsetzung sei voraussichtlich rechtswidrig. Ein Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz liege nicht vor, denn die teilweise geöffneten Zelte haben keine vollständig umschlossene Räume im Sinne von § 1 Abs. 1 des Nichtraucherschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen dargestellt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.01.2020
    [Aktenzeichen: 19 L 1321/19]
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