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Ein Bürger hat keinen Anspruch gegenüber der Polizeibehörde auf Ergreifen bestimmter Maßnahmen zur Ahndung von verkehrswidrigem Verhalten. Insofern ist die Ermessenfreiheit der Behörde zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob einem Bürger ein Anspruch auf Ergreifen von konkret bestimmten Maßnahmen zur Verhinderung von verkehrswidrigem Verhalten gegenüber der
Das Oberverwaltungsgericht NRW verneinte einen Anspruch gegenüber der Polizeibehörde auf Ergreifen von bestimmten Maßnahmen zur Verhinderung von verkehrswidrigem Verhalten. Denn insofern sei das Ermessen der
Etwas anderes könne jedoch nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts gelten, wenn eine sogenannte Ermessensreduzierung vorliegt. Denn je intensiver eine Störung oder Gefährdung ist, umso enger sei der behördliche Handlungsspielraum.
Dem Bürger fehle darüber hinaus die rechtliche Möglichkeit auf das Ermessen der Behörde bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Einfluss zu nehmen, so das Oberverwaltungsgericht weiter. Das Ordnungswidrigkeitengesetz verwehre dies ausdrücklich (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 3 OWiG). Zudem sei zu beachten, dass die Bejahung einer Einflussmöglichkeit des Bürgers auf Maßnahmen der Polizeibehörde dazu führen würde, dass in die den Interessen der Allgemeinheit Rechnung tragende behördliche Organisationsbefugnis eingegriffen wird. Die vielfältigen Aufgaben der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16985
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