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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Parlamentarischer Staatssekretär in Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch gegen das Land auf höhere Versorgung besitzt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war zunächst Landesbeamter, anschließend Stadtdirektor der Stadt Kleve. Von 2000 bis 2012 war er Mitglied des Landtags und von 2005 bis 2010 zusätzlich Parlamentarischer Staatssekretär. Neben einer Beamtenpension der Stadt Kleve erhält er eine Altersversorgung als Landtagsabgeordneter. Eine
Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen aus, das die Amtszeit als Parlamentarischer Staatssekretär durch die Anrechnung der Beamtenpension nicht völlig entwertet werde. Vielmehr sei diese Zeit im Rahmen der Beamtenpension erhöhend zu berücksichtigen. Dies sei allerdings noch nachzuholen. Die Anrechnung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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