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Das Oberverwaltungsgericht hat im Fall eines Polizeibeamten aus dem Rheinland entschieden, dass dieser keinen Anspruch auf Anerkennung eines Zeckenstichs als Dienstunfall durch das Land hat.
Im zugrunde liegenden Fall versah der Kläger am 14. September 2013 Nachtdienst. Vor Beginn der Dienstschicht duschte er. Dabei stellte er an seinem Körper keine Besonderheiten fest. Während der Dienstschicht wurde er Zeuge, wie ein Pkw von der Fahrbahn der A 3 abkam und erst in einem dicht bewachsenen Gebiet zu liegen kam. Der Kläger eilte dem Fahrer zu Fuß durch den Bewuchs zu Hilfe. Anschließend hielt er sich noch länger in der Nähe auf. Beim Duschen nach dem Nachtdienst stellte der Kläger eine Verdickung im hinteren Steißbeinbereich fest, ohne dieser besondere Bedeutung beizumessen. Erst am 18. September 2013 entdeckte er eine Zecke im Steißbeinbereich. Das Polizeipräsidium Köln lehnte die
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zurück. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass das Ereignis "Zeckenstich" im vorliegenden Einzelfall nicht örtlich und zeitlich bestimmbar sei, wie es für eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 24576
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