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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2010
20 B 327/10 und 20 B 514/10 -

Legehennenbetrieb darf Wald nicht als Auslauffläche nutzen

Tierische Erzeugnisse können nicht als "Bio-Eier" vermarktet werden

Ein Legehennenbetrieb darf ohne eine so genannte Waldumwandlungsgenehmigungen nicht einen in der Nachbarschaft zum Betrieb liegenden Wald als Auslauffläche für die Legehennen nutzen und die tierischen Erzeugnisse mit einem Hinweis auf ökologischen Landbau vermarkten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Vollziehbarkeit einer Ordnungsverfügung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW bestätigt, mit der einem in Velbert angesiedelten Legehennenbetrieb untersagt worden ist, einen in der Nachbarschaft zum Betrieb liegenden Wald mit einer Größe von ca. 5 ha als Auslauffläche für die Legehennen zu nutzen. Das Gericht ist ebenso wie der Landesbetrieb davon ausgegangen, dass für eine solche Nutzung eine so genannte Waldumwandlungsgenehmigungen erforderlich ist, über die der Betrieb aber nicht verfügt, und dass die Erteilung dieser Genehmigung derzeit nicht in Betracht kommt, weil es zudem an einer (vorrangigen) Befreiung nach dem Landschaftsgesetz fehlt.

Legehennenbetrieb wird Vermarktung tierischer Erzeugnisse mit Hinweis auf ökologischen Landbau untersagt

In einem weiteren Beschluss hat das Gericht auch die Vollziehbarkeit einer Ordnungsverfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz bestätigt, mit der dem Legehennenbetrieb untersagt worden ist, tierische Erzeugnisse aus diesem Betrieb mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten.

Haltung der Legehennen entspricht nicht Anforderungen der EU-Öko-Verordnung

Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Haltung der Legehennen in dem Betrieb nicht den Anforderungen der so genannten EU-Öko-Verordnung entspreche, in der im Einzelnen festgelegt ist, welche Voraussetzungen ein Betrieb erfüllen muss, damit die dort erzeugten Produkte als aus einer ökologischen/ biologischen Produktion stammend vermarktet werden dürften. Den Legehennen stehe nicht die von dieser Verordnung geforderte frei zugängliche Außenfläche von mindestens 4 m² je Tier zur Verfügung, da der als Auslauffläche vorgesehene Wald in Folge des Fehlens der erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nicht zu diesem Zweck genutzt werden dürfe.

Öffentliches Interesse, Vertrauen der Verbraucher auf Einhaltung der Vorschriften über ökologische/ biologische Produktion zu schützen, entscheidend

Schon wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung überwiege das Vollziehungsinteresse des Landesamtes das Aufschubinteresse des Betriebs. Zudem bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, das Vertrauen der Verbraucher auf die Einhaltung der Vorschriften über die ökologische/ biologische Produktion zu schützen. Dieses Vertrauen werde in besonderer Weise erschüttert, wenn während des Laufs eines Klageverfahrens ein Vertrieb von Produkten als aus einer ökologischen/ biologischen Produktion stammend möglich wäre, obwohl Zweifel daran bestünden, ob der produzierende Betrieb den gesetzlichen Anforderungen an eine solche Produktion hinreichend Rechnung trage.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen/ra-online

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