kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Ein Legehennenbetrieb darf ohne eine so genannte Waldumwandlungsgenehmigungen nicht einen in der Nachbarschaft zum Betrieb liegenden Wald als Auslauffläche für die Legehennen nutzen und die tierischen Erzeugnisse mit einem Hinweis auf ökologischen Landbau vermarkten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Vollziehbarkeit einer Ordnungsverfügung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW bestätigt, mit der einem in Velbert angesiedelten Legehennenbetrieb untersagt worden ist, einen in der Nachbarschaft zum Betrieb liegenden Wald mit einer Größe von ca. 5 ha als Auslauffläche für die Legehennen zu nutzen. Das Gericht ist ebenso wie der Landesbetrieb davon ausgegangen, dass für eine solche Nutzung eine so genannte Waldumwandlungsgenehmigungen erforderlich ist, über die der Betrieb aber nicht verfügt, und dass die Erteilung dieser Genehmigung derzeit nicht in Betracht kommt, weil es zudem an einer (vorrangigen) Befreiung nach dem Landschaftsgesetz fehlt.
In einem weiteren Beschluss hat das Gericht auch die Vollziehbarkeit einer Ordnungsverfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz bestätigt, mit der dem Legehennenbetrieb untersagt worden ist, tierische Erzeugnisse aus diesem Betrieb mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten.
Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Haltung der Legehennen in dem Betrieb nicht den Anforderungen der so genannten EU-Öko-Verordnung entspreche, in der im Einzelnen festgelegt ist, welche Voraussetzungen ein Betrieb erfüllen muss, damit die dort erzeugten Produkte als aus einer ökologischen/ biologischen Produktion stammend vermarktet werden dürften. Den Legehennen stehe nicht die von dieser Verordnung geforderte frei zugängliche Außenfläche von mindestens 4 m² je Tier zur Verfügung, da der als Auslauffläche vorgesehene Wald in Folge des Fehlens der erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nicht zu diesem Zweck genutzt werden dürfe.
Schon wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung überwiege das Vollziehungsinteresse des Landesamtes das Aufschubinteresse des Betriebs. Zudem bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, das Vertrauen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OVG-Nordrhein-Westfalen_20-B-32710-und-20-B-51410_Legehennenbetrieb-darf-Wald-nicht-als-Auslaufflaeche-nutzen~N10010
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 10010
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.