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In Europa geborene Kinder im Alter von bis zu fünf Jahren (Kleinkinder), die von nigerianischen Eltern abstammen, können nationalen Abschiebungsschutz nicht deshalb beanspruchen, weil sie bei einer Rückkehr der Familie nach Nigeria wegen der Gefahr, an Malaria zu erkranken, mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Die aktuellen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie in Nigeria ändern an dieser Bewertung nichts. Dies hat das Oberverwaltungsgericht entschieden.
Die im März 2017 in Italien geborene Klägerin reiste mit ihrer Mutter 2018 nach Deutschland ein. Den für sie gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab und stellte dabei fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht Münster hat der hiergegen erhobenen Klage teilweise stattgegeben und die Bundesrepublik verpflichtet, zugunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot wegen der drohenden Malariagefahr festzustellen. Die Berufung des Bundesamts beim Oberverwaltungsgericht hatte Erfolg.
Die im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vierjährige Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Eine allgemein drohende Gefahr einer Malaria-Erkrankung ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Die bestehenden Gefährdungen für
Genauso wenig begründen die mit der Coronavirus-Pandemie verbundenen Auswirkungen ein Abschiebungsverbot. Die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in
Zur Überzeugung des Gerichts wird die Familie der Klägerin bei einer Rückkehr nach
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30284
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