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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.03.2020
19 A 4470/19.A -

Malariagefahr begründet kein Abschiebungsverbot für Kleinkinder nach Nigeria

Erforderliche Annahme einer Extremgefahr nicht gegeben

In Europa geborene Kinder im Alter von bis zu fünf Jahren (Kleinkinder), die von nigerianischen Eltern abstammen, können nationalen Abschiebungsschutz nicht deshalb beanspruchen, weil sie bei einer Rückkehr der Familie nach Nigeria wegen der Gefahr, an Malaria zu erkranken, mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht durch Urteil vom 24. März 2020 entschieden. Die Revision nicht zugelassen.

Im hier vorliegenden Fall war die im Juni 2017 in Italien geborene Klägerin mit ihrer Mutter 2018 nach Deutschland eingereist. Den für sie gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab und stellte dabei fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen.

Vorinstanz bejahrt Anspruch auf Abschiebeverbot

Das Verwaltungsgericht Münster hat der hiergegen erhobenen Klage teilweise stattgegeben und die Bundesrepublik verpflichtet, zugunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot wegen der drohenden Malariagefahr festzustellen. Die Berufung des Bundesamts beim Oberverwaltungsgericht hatte Erfolg.

OVG: Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots

Die im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung mehr als zweieinhalbjährige Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Die allgemein drohende Gefahr einer Malaria-Erkrankung sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Zwar sei Nigeria ganzjährig und flächendeckend ein Hochrisikogebiet für Erkrankungen an Malaria, die unbehandelt einen schweren bis tödlichen Verlauf nehmen könne. Kinder bis zu fünf Jahren seien wegen der noch nicht vollständigen Ausbildung ihres Immunsystems besonders gefährdet. Auch verfügten in Europa geborene und aufgewachsene Kinder nicht über eine Teilimmunität, die ansonsten in der Kindheit erworben werde und einen gewissen Schutz gegen einen schweren, gegebenenfalls zum Tode führenden Verlauf der Malaria bewirke.

Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert Annahme einer Extremgefahr

Dies führe für aus Europa nach Nigeria zurückkehrende Kleinkinder jedoch nicht zur Annahme einer Extremgefahr, die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots hier erforderlich sei. Der Senat hat die Gefahr, sich mit Malaria zu infizieren und daran zu sterben oder einen schweren Gesundheitsschaden davonzutragen, auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse nach Art, Ausmaß und Intensität bewertet. Schon die Sterblichkeitsrate von Kleinst- und Kleinkindern weise danach nicht auf eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende extreme Gefahrenlage. Zudem seien verschiedene risikosenkende Faktoren zu berücksichtigen.

OVG verweist auf Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Vorsorgemaßnahmen

So stünden nach Nigeria zurückkehrenden Familien generell Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung, wie etwa die Verwendung von imprägnierten Moskitonetzen. Im Alter der Klägerin gehe die Sterblichkeitsrate bei Kleinkindern signifikant zurück. Auch sei es ihrer Mutter zuzumuten, die Klägerin noch in Deutschland gegen verbreitete Infektionskrankheiten impfen zu lassen, sich mit ihr in den urbanen Zentren im Süden Nigerias anzusiedeln und sie durch Vorsorgemaßnahmen vor einer Malariainfektion zu schützen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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