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Ausreichende Deutschkenntnisse für eine Einbürgerung sind nicht nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber im sog. Deutsch-Test für Zuwanderer das Ergebnis B1 nur in den Bereichen Hören/Lesen und Sprechen, nicht aber auch im Schreiben erreicht hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Der in Aachen wohnhafte Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, lebt seit 2003 in Deutschland und begehrt seine
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die
Soweit die Integrationskurstestverordnung für ihren ausländerrechtlichen Anwendungsbereich vorsehe, dass bei Teilergebnissen wie den hier vorliegenden das Gesamtergebnis des Deutsch-Tests für Zuwanderer auf B1 laute, entspreche dies nicht den Maßstäben, die das Staatsangehörigkeitsgesetz für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29588
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