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Die Entziehung eines Reisepasses ist zulässig, wenn zu befürchten ist, dass der Passbesitzer zur Unterstützung des militanten "Jihad" in Syrien ausreisen will und damit erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und wies damit die Berufung eines 23jährigen Solingers zurück, der gegen Einschränkungen seiner Ausreisefreiheit klagte.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Solingen hatte dem Kläger mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 den
Die beklagte Stadt hat angenommen, dass der Kläger erhebliche Belange der
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat - wie bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf - die auf dieser Grundlage verfügte Passentziehung und Personalausweisbeschränkung trotz der damit verbundenen Einschränkung der Ausreisefreiheit für rechtmäßig gehalten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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