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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2017
18 B 274/17 -

Kein Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger bei missbräuchlicher Aufnahme eines Arbeits­verhältnisses

Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur vorübergehend und allein zur Abwendung aufenthalts­beendender Maßnahmen rechts­missbräuchlich

Das Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass sich eine Unionsbürgerin nicht auf die Arbeitnehmern garantierte Freizügigkeit berufen kann, wenn die Aufnahme eines Arbeits­verhältnisses rechts­missbräuchlich erfolgt ist.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine rumänische Staatsangehörige, hielt sich seit März 2014 in Duisburg auf. Nachdem sie zunächst versucht hatte, durch Vorlage eines gefälschten Arbeitsvertrages ein Freizügigkeitsrecht geltend zu machen, drohte ihr die Stadt Duisburg mit Bescheid vom 12. Mai 2015 die Abschiebung in ihr Heimatland an. Daraufhin ging die Antragstellerin ein Arbeitsverhältnis ein, das sie nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung wieder beendete. Auf die Anhörung zu einer erneuten Abschiebungsandrohung legte sie sodann einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Spendensammlerin ab dem 1. Juli 2016 vor. Auch dieser Tätigkeit ging sie nur für kurze Zeit nach. Im August 2016 wurde eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 25. Januar 2017 in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes bestätigte.

Freizügigkeitsrecht kann nicht aus Vorlage eines erneuten Arbeitsvertrags mit demselben Arbeitgeber hergeleitet werden

Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit der die Antragstellerin einen neuen Arbeitsvertrag vorlegte, wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Antragstellerin ein Freizügigkeitsrecht nicht aus dem erneuten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber herleiten könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei eine missbräuchliche Berufung auf Normen des Unionsrechts nicht gestattet. Ein derartiger Missbrauch sei hier anzunehmen. Das Verhalten der Antragstellerin könne nur so verstanden werden, dass sie eine Erwerbstätigkeit nur vorübergehend und allein zur Abwendung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausüben wolle. Dies entspreche nicht den Zielen des Freizügigkeitsrechts.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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