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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.09.2019
15 A 4753/18 -

OVG Münster stärkt Rechte von Demonstranten: Polizei darf keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook veröffentlichen

Veröffentlichung von Fotos durch Polizeibeamte stellt Eingriff in das Versammlungs­grund­recht dar

Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen waren nicht berechtigt, Fotos von einer Versammlung in Essen-Steele zu machen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter zu veröffentlichen. Dies hat das nordrhein-westfälische Ober­verwaltungs­gericht in Münster mit Urteil vom 17.09.2019 (Az.: 15 A 4753/18) entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Auf den veröffentlichten Fotos sind die beiden Kläger als Teilnehmer der Versammlung zu sehen. Mit ihrer Klage begehren sie die Feststellung, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg.

OVG: Veröffentlichung von Fotos mit Versammlungsteilnehmer stellt unzulässigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Anfertigen der Fotos, um diese im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit auf Twitter und Facebook zu publizieren, habe in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen. Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen seien grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken. Das gelte auch für Aufnahmen, die erklärtermaßen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Verwendung finden sollen.

Film- und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr erlaubt

Eine zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe nicht. Das Versammlungsgesetz erlaube Film- und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus könne das beklagte Land sich auch nicht erfolgreich auf das Kunsturhebergesetz oder auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen. Eine effektive und zeitgemäße polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit werde dadurch nicht unmöglich gemacht. Die Polizei könne über ein Versammlungsgeschehen auch ohne die in Rede stehenden Bilder informieren, ohne gänzlich auf eine Bebilderung zu verzichten. So könnte sie etwa ausschließlich ihre eigenen Einsatzkräfte und -mittel abbilden oder auf Archivfotomaterial zurückgreifen, auf dem der Versammlungsort zu sehen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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