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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 05.07.2010
VG 1 K 905.09 -

Friedliche Demonstrationen dürfen von der Polizei nicht gefilmt werden

Aufnahmen stellen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Versammlungsteilnehmer dar

Die Beobachtung einer Versammlung durch die Polizei mittels Kameras und die Übertragung der Bilder in die Einsatzleitstelle ohne die Einwilligung der Versammlungsteilnehmer stellt auch dann einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.Vm. Art. 1 Abs. 1 GG) dar, wenn keine Speicherung der Bilder erfolgt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin der Klage einer Bürgerinitiative und eines Versammlungsteilnehmers stattgegeben, welche die Rechtswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens gerügt hatten.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte einer der Kläger im September 2009 eine vom Hauptbahnhof zum Brandenburger Tor führende Demonstration veranstaltet. Dieser Aufzug wurde während seiner Dauer durch die Polizei von einem Kamerawagen aus gefilmt. Die Bilder überspielte die Polizei im so genannten 'Kamera-Monitor-Verfahren' in Echtzeit in die Einsatzleitstelle. Eine Speicherung der Daten erfolgte nicht. Der Polizeipräsident begründete die Aufnahmen mit der Notwendigkeit, sich in der Einsatzleitstelle ein Bild der Lage vor Ort machen und gegebenenfalls verkehrslenkende Maßnahmen vornehmen zu können. Die Kläger meinten demgegenüber, die Teilnehmer der Versammlung würden durch die Kamerapräsenz eingeschüchtert und durch das Gefühl des Beobachtetseins möglicherweise sogar auf eine Teilnahme an der Versammlung verzichten.

Für den Teilnehmer sei es nicht erkennbar, ob neben der Übertragung der Bilder in Echtzeit auch eine Speicherung der Daten erfolge

Das Verwaltungsgericht Berlin ist der Argumentation der Kläger gefolgt. Das bloße Beobachten und Anfertigen von Übersichtsaufnahmen durch die Polizei, verbunden mit der technischen Möglichkeit des gezielten Heranzoomens einzelner Teilnehmer einer Versammlung, sei ein Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Der einzelne Versammlungsteilnehmer könnte durch das Gefühl des Beobachtetseins ungewollt eingeschüchtert und möglicherweise von einer Teilnahme an einer Versammlung abgehalten werden. Für den Teilnehmer sei es nicht erkennbar, ob neben der Übertragung der Bilder in Echtzeit auch eine Speicherung der Daten erfolge. Darüber hinaus liege hier auch ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Versammlungsteilnehmer vor. Für dieses polizeiliche Handeln sei eine gesetzliche Rechtsgrundlage erforderlich, die das geltende Versammlungsrecht im Land Berlin jedoch nicht vorsehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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