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Die Beobachtung einer Versammlung durch die Polizei mittels Kameras und die Übertragung der Bilder in die Einsatzleitstelle ohne die Einwilligung der Versammlungsteilnehmer stellt auch dann einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.Vm. Art. 1 Abs. 1 GG) dar, wenn keine Speicherung der Bilder erfolgt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin der Klage einer Bürgerinitiative und eines Versammlungsteilnehmers stattgegeben, welche die Rechtswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens gerügt hatten.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte einer der Kläger im September 2009 eine vom Hauptbahnhof zum Brandenburger Tor führende
Das Verwaltungsgericht Berlin ist der Argumentation der Kläger gefolgt. Das bloße Beobachten und Anfertigen von Übersichtsaufnahmen durch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin
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