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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2010
10 CS 09.1734 -

Bayerischer VGH: Verbot der Internetwerbung für Glücksspiel ist rechtmäßig

Werbeverbot im Internet gilt auch für Inhaber von DDR-Gewerbeerlaubnissen

Das im Glücksspielstaatsvertrag enthaltene Verbot in Deutschland im Internet, im Fernsehen und mittels Telekommunikationsanlagen für Glücksspiel zu werben, ist rechtmäßig ist und gilt auch für Veranstalter von öffentlichem Glücksspiel, die über eine entsprechende Gewerbeerlaubnis aus der ehemaligen DDR verfügen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls betreibt die Internetseite www.bild.de, auf der mehrfach entsprechende Werbung festgestellt wurde. Nachdem Aufforderungen zur Entfernung der Werbung ohne Erfolg blieben, wurde der Antragstellerin von der Regierung von Mittelfranken untersagt, im Internet für öffentliches Glücksspiel zu werben, soweit diese Werbung in Bayern abrufbar ist. Es wurde zwei Tage Zeit gegeben, diese Verfügung umzusetzen. Dagegen wehrte sie sich mit einer Klage und beantragte außerdem vorläufigen Rechtsschutz.

Zweifel an Rechtmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrages

Das Verwaltungsgericht Ansbach gab dem Eilantrag statt. Es hatte erhebliche Zweifel dass es technisch überhaupt möglich sei, die Internetwerbung allein auf dem Gebiet des Freistaats Bayern abzuschalten. Eine solche Möglichkeit müssten die Behörden aber nachweisen. Zudem bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrages.

Vollständiges Abzuschalten des Internet-Werbeangebots zumutbar

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach aufgehoben. Es sei Sache der Antragstellerin, zu entscheiden, wie sie dem Verbotsbescheid nachkommen wolle. Nachdem es in ganz Deutschland verboten sei, im Internet für Glücksspiel zu werben, sei es auch zumutbar, das Werbeangebot vollständig abzuschalten, wenn technisch keine andere Möglichkeit bestehe. Das Werbeverbot im Internet gelte auch für Inhaber von DDR-Gewerbeerlaubnissen, weil es sich nur um Berufsausübungsregelungen handele. Der Glücksspielstaatsvertrag sei verfassungskonform und verstoße nicht gegen Europarecht. Auch die Umsetzungsfrist von zwei Tagen sei angemessen, da das Werbeangebot einfach abgeschaltet werden könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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