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Das im Glücksspielstaatsvertrag enthaltene Verbot in Deutschland im Internet, im Fernsehen und mittels Telekommunikationsanlagen für Glücksspiel zu werben, ist rechtmäßig ist und gilt auch für Veranstalter von öffentlichem Glücksspiel, die über eine entsprechende Gewerbeerlaubnis aus der ehemaligen DDR verfügen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls betreibt die Internetseite www.bild.de, auf der mehrfach entsprechende
Das Verwaltungsgericht Ansbach gab dem Eilantrag statt. Es hatte erhebliche Zweifel dass es technisch überhaupt möglich sei, die
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach aufgehoben. Es sei Sache der Antragstellerin, zu entscheiden, wie sie dem Verbotsbescheid nachkommen wolle. Nachdem es in ganz Deutschland verboten sei, im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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Dokument-Nr. 9562
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