kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass einem Soja-Drink kein gemahlenes Lithothamnium (kalziumhaltige Reste einer Seealge nach deren Absterben) zugesetzt werden darf, wenn er mit dem Bio-Siegel der EU vermarktet wird.
Zahlreiche Hersteller von Getränken auf Soja-, Reis- und Getreidebasis sowohl in Deutschland als auch in anderen EU-Mitgliedstaaten setzen einem Teil ihrer Getränke gemahlenes Lithothamnium zu. Das hierzu verwendete Kalkgerüst der Seealge Lithothamnium/Lithothamnion, das diese während ihres Lebens bildet und das nach deren Absterben zurückbleibt, weist einen hohen Anteil an Calciumcarbonat auf. Die Menge des zugesetzten Lithothamnium wird dabei so dosiert, dass das calciumarme Getränk danach in etwa den Calciumgehalt von Vollmilch aufweist. Auch die Klägerin, eine Herstellerin aus dem Rhein-Sieg Kreis, setzt ihrem Soja-Drink, das sie als Bio-Produkt vermarktet, gemahlenes Lithothamnium in dieser Menge zu. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) hält dies für unzulässig.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verstößt der Zusatz von gemahlenem Lithothamnium gegen die derzeit gültigen EU-Verordnungen über die ökologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen. Es handele sich dabei nicht um den nach den EU-Verordnungen erlaubten Zusatz von Algen als unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte und auch nicht um Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs. Vielmehr würden Stoffe nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs - nämlich Mineralstoffe - beigefügt. Die nach dem Absterben der Alge Lithothamnium verbleibenden Reste, die teilweise Schichten von beachtlicher Stärke bilden und mehrere Jahrhunderte alt sein könnten, seien vergleichbar mit fossilen Ablagerungen, wie sie z. B. in Gestalt der Kreidefelsen zu finden seien. Der Zusatz von Mineralstoffen sei aber in Bio-Produkten aus ernährungsphysiologischen Gründen nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgeschrieben sei. Eine gesetzliche Vorschrift zur Calciumergänzung von Soja-Getränken existiere jedoch nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OVG-Nordrhein-Westfalen_13-A-59207_Soja-Drink-darf-kein-gemahlenes-Lithothamnium-enthalten~N22639
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 22639
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.