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Auch die Behandlungen eines so genannten "Wunderheilers" bedürfen der Erlaubnisgemäß des Heilpraktikergesetzes. Nur durch Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten kann sichergestellt werden, dass nur solche Heilbehandler tätig werden, die Krankheitsanzeichen erkennen und die Patienten bei Bedarf unverzüglich an einen Arzt verweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, der in zahlreichen Presseartikeln sowie in einer Broschüre als "Wunderheiler von Warendorf" bezeichnet wird und der zur Zeit im Ausland tätig ist, hatte mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass er für seine Tätigkeit, bei der er Patienten durch die Ausstrahlung seiner Hände zu heilen versucht, keiner
Dieser Auffassung schloss sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen jedoch nicht an. Nach seiner Auffassung bedarf die Tätigkeit des Klägers der
Zur Begründung seiner Entscheidung verweist das Gericht insbesondere darauf, dass mit der - wie hier -
Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1997 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile"
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 12719
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