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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2013
12 B 793/13 -

Im Rahmen der U3-Betreuung können Eltern auf die Inanspruchnahme einer Tagesmutter verwiesen werden

Dem Wunsch der Eltern muss nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden ist

Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes können auf eine Tagesmutter verwiesen werden, sofern in einer Kindertagesstätte kein Platz vorhanden ist. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht die Stadt Köln verpflichtet, dem unter drei Jahre alten Antragsteller entsprechend dem Wunsch seiner Eltern vorläufig einen Platz in einer der in der Nähe der elterlichen Wohnung gelegenen Kindertagesstätten zuzuweisen. Der ab dem 1. August 2013 bestehende Rechtsanspruch des Antragstellers auf U3-Betreuung sei weder dadurch erfüllt, dass die Stadt Köln ihm einen Platz in einer 5,8 km von seiner Wohnung entfernt gelegenen Kindertagesstätte zugewiesen habe, noch dadurch, dass ihm ein Platz bei einer wohnortnahen Tagesmutter angeboten worden sei.

Eltern haben grundsätzlich die Wahl zwischen Kindertagesstätte und Tagesmutter

Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und zur Begründung ausgeführt: Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes könnten zwar grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kindertagesstätte und bei einer Tagesmutter wählen. Dem Wunsch der Eltern müsse allerdings nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden sei. Stehe ein freier Platz nur bei einer Tagesmutter und nicht in der von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung, erfülle der Träger der Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes. Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung bestehe nicht.

Keine pauschalierende Regelbeurteilung bezüglich der Entfernung der U3-Betreuung zur Wohnung des Kindes

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen konnte offen lassen, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, in Ballungsräumen sei eine über fünf Kilometer von der Wohnung des Kindes entfernt gelegene Kindertagesstätte nicht mehr als wohnortnah zu qualifizieren. Er hat allerdings darauf hingewiesen, dass bei der abschließenden Prüfung, ob die U3-Betreuung in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Kindes liegt, eine pauschalierende Regelbeurteilung allein nicht ausreicht, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 3803Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3803

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