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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Eilverfahren einen Kreis als Träger der Sozialhilfe verpflichtet, einem verhaltensauffälligen Schüler ab Beginn des neuen Schuljahres einen Integrationshelfer zur Begleitung während des Schulunterrichts zur Verfügung zu stellen.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls leidet unter einer Erkrankung, die zu Beeinträchtigungen in der kognitiven und emotionalen Entwicklung führt und erhebliche Verhaltensauffälligkeiten nach sich zieht. Eine altersadäquate Teilnahme des schulpflichtigen Kindes am Schulunterricht ist daher nur eingeschränkt möglich. Um am Unterricht sinnvoll teilnehmen zu können, benötigt der Antragsteller eine 1:1-Betreuung, die ihn während des Unterrichts und der Pausen begleitet, ihn dabei unterstützt, pünktlich zum Unterricht zu erscheinen, seine Sachen ein- und auszupacken, seinen Arbeitsplatz zu organisieren, sein Verhalten zu kontrollieren, aufzupassen, Informationen von der Tafel abzuschreiben, in der Mensa zu essen und seine Pausen sinnvoll zu gestalten.
Der (aus verfahrensrechtlichen Gründen zuständige) Kreis als Sozialhilfeträger hatte - bestätigt vom Sozialgericht Düsseldorf - die Leistungspflicht abgelehnt. Der betroffene Schüler besuche eine
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat demgegenüber den Kreis verpflichtet, den
Das Gericht betonte, dass es nicht die Gefahr verkenne, dass eigentlich dem Land die Gewährleistungsfunktion für einen funktionierenden Schulbetrieb obliege und aufgrund organisatorischer Mängel und einer unzureichenden Personalausstattung der Schulen die finanziellen Belastungen den Kreisen und Gemeinden als Träger der Sozial- und Jugendhilfe aufgebürdet werden. Diese in erster Linie politische Problematik könne jedoch im Rahmen eines Eilverfahrens nicht zu Lasten der behinderten Kinder und Jugendlichen gehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2014
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 17450
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