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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2022
1 B 174/22 -

Verbale und handgreifliche sexuelle Belästigung einer Kollegin rechtfertigt sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

Vorliegen einer Straftat nach § 184 i Abs. 1 StGB

Wer eine Kollegin verbal und handgreiflich sexuell belästigt, begeht eine Straftat nach § 184 i Abs. 1 StGB. Dies rechtfertigt die sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid vom November 2021 wurde ein Beamter auf Probe bei einem Zollamt in Nordrhein-Westfalen mit sofortiger Wirkung entlassen. Hintergrund dessen war, dass er eine Kollegin verbal und handgreiflich sexuell belästigt hatte. So schilderte der Beamte seine sexuellen Vorlieben, was die Kollegin ebenfalls tun sollte. Zudem küsste er die Kollegin mehrfach und berührte ihre Brüste und das Gesäß gegen ihren Willen. Gegen die Entlassung erhob der Beamte Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beamten.

Fristlose Entlassung aus Beamtenverhältnis wegen sexueller Belästigung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Beamte habe hier eine nach § 184 i Abs. 1 StGB strafbare sexuelle Belästigung begangen. Dies sei bereits für sich genommen geeignet, die Annahme eines Dienstvergehens in der Form eines Verstoßes gegen § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG zu stützen. Da ein solcher Verstoß im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge habe, sei regelmäßig eine fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BBG gerechtfertigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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