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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2021
6 B 1346/21 -

Frauenverachtender Post auf Instagram kann Verbot der Führung von Dienstgeschäften für Kommissaranwärter nach sich ziehen

Massive Zweifel an charakterlicher Eignung für Polizeiberuf

Ein frauenverachtender Post auf Instagram kann für einen Kommissaranwärter das Verbot zur Führung von Dienstgeschäften gemäß § 39 BeamtStG nach sich ziehen. Denn in einem solchen Fall besten massive Zweifel an der charakterlichen Eignung des Anwärters für den Polizeiberuf. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 wurde in Nordrhein-Westfalen einem Kommissaranwärter mit sofortiger Wirkung untersagt, weiterhin Dienstgeschäfte zu führen. Damit war es ihm nicht mehr möglich, seine Ausbildung fortzuführen. Hintergrund dessen war, dass der Anwärter zum Zeitpunkt seiner Bewerbung für den Polizeidienst auf Instagram ein Foto postete, das ihn mit erhobenen Händen und ausgestreckten Mittelfinger zeigte. Unter dem Foto befand sich der nicht als Fremdzitat ausgewiesene Text: "Ich zeig euch Huren eure Grenzen, guck ihr spielt die Reise nach Jerusalem mit Schwänzen". Gegen die Verbotsverfügung beantragte der Kommissaranwärter Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Münster wies den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kommissaranwärters.

Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wegen frauenverachtenden Post

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Durch den frauenverachtenden Post bei Instagram habe der Kommissaranwärter massive Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf geweckt. Zudem sei sein Beitrag geeignet, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen. Von einem Bewerber für die Einstellung in den Polizeidienst und erst recht von einem im Dienst befindlichen Kommissaranwärter müsse erwartet werden, dass er sich von frauenfeindlichen Gedankengut distanziert. Dies sei - etwa durch Löschung des Beitrags - nicht geschehen. Er habe auch weiterhin keine tragfähige Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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