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Aufgrund fehlender Antragsbefugnis wurde der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen abgelehnt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
Im hier zugrunde liegenden Fall hatten sich die Antragstellerinnen mit ihrem am 15. Juli 2011 erhobenen Normenkontrollantrag im Wesentlichen gegen die Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 (RREP VP) in der Gestalt, die sie durch § 1 Abs. 4 RREP VP-LVO gewonnen hat, gewandt, wonach „das
Nach Auffassung des Gerichts fehlt den Antragstellerinnen die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die angegriffene Aussage im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern 2010 selbst oder deren Anwendung die Antragstellerinnen in subjektiven, öffentlich-rechtlich geschützten Rechten verletzen könne. Die Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 RREP VP i.d.F. des § 1 Abs. 4 RREP VPLVO könne bei objektiver Würdigung ihres rechtlichen Gehalts anhand ihrer Entstehungsgeschichte und ihres systematischen Zusammenhangs im Lichte der Vorgaben des bundes- und landesrechtlichen Raumordnungsrechts weder als Ziel noch als Grundsatz des Raumordnungsrechts angesehen werden. Vielmehr könne die umstrittene Aussage trotz ihrer Aufnahme in das Regionale Raumentwicklungsprogramm lediglich als bloße Wiedergabe einer politischen Absichtserklärung gewertet werden, ohne eine eigenständige raumordnungsrechtliche Bindungswirkung entfalten zu können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern/ ra-online
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Dokument-Nr. 15326
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