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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22.10.2020
8 ME 99/20 -

OVG Lüneburg: Pflegekammer Niedersachsen muss Pressemitteilung vorläufig von Homepage entfernen

Antrag auf Löschung der Pressemitteilung erfolgreich

Das Niedersächsischen Oberverwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Pressemitteilung „Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden“ der Pflegekammer Niedersachsen vom 7. September 2020 vorläufig von deren Homepage entfernt werden muss.

Die Pflegekammer Niedersachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe u.a. die Wahrnehmung der beruflichen Belange von Pflegefachpersonen ist. In der Vergangenheit gab es teils erhebliche Widerstände gegen die Gründung einer Pflegekammer, gegen deren Tätigkeit und die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft. Die Rechtmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft war Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 22. August 2019 – 8 LC 116/18, 8 LC 117/18 –).

Streit um Abschaffung der der Pflegekammer

Eine Online-Befragung unter den ca. 78.000 Mitgliedern der Pflegekammer, an der ca. 15.100 Mitglieder teilnahmen, ergab, dass sich über 70 Prozent der Antwortenden für die Abschaffung der Pflegekammer aussprachen. Daraufhin erklärte die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Niedersachsen ihre Absicht, die Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen einzuleiten. Die Pflegekammer veröffentlichte am 7. September 2020 auf ihrer Internetseite eine Pressemitteilung unter dem Titel „Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden“, mit der sie sich für ihren Erhalt aussprach. Aus dem Ergebnis der durchgeführten Umfrage könne kein Auftrag abgeleitet werden, die Pflegekammer in Frage zu stellen, da nur ca. 19 Prozent an dieser teilgenommen hätten.

Eilantrag auf Löschung der Pressemitteilung erfolgreich

Die Antragstellerin, die selbst Mitglied der Pflegekammer ist, stellte daraufhin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Hannover, die Pressemitteilung mit sofortiger Wirkung von der Homepage zu entfernen. Dem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. September 2020 (Az.: 7 B 4667/20) mit der Begründung statt, der Inhalt der Pressemitteilung werde dem Sachlichkeitsgebot an zwei Stellen nicht gerecht und lasse insgesamt eine ausreichende Darstellung der Gegenposition vermissen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Für Äußerungen der Pflegekammer gelten bestimmte rechtliche Anforderungen

Danach gelten für Äußerungen der Pflegekammer als Berufskammer mit Pflichtmitgliedschaft bestimmte rechtliche Anforderungen. Unter anderem müssten sie sachlich und objektiv sein. Inhalt der Äußerungen dürfe kein Teil- und auch kein Mehrheitsinteresse sein. Die Pflichtmitgliedschaft bringe es mit sich, dass ein Gesamtinteresse der Kammermitglieder vermittelt werden müsse, dass durch Abwägung und Ausgleich auch widerstreitender Interessen ermittelt werde.

Auch Minderheitsauffassungen müssen offenlegen werden

Im Falle höchst umstrittener Fragen dürfe die Pflegekammer ihre Mehrheitsauffassung nicht apodiktisch mitteilen, sondern müsse zugleich die Minderheitsauffassung(en) offenlegen und die zur Mehrheitsauffassung führende Abwägung der verschiedenen Positionen erkennbar machen. In bedeutenden und unter den Kammermitgliedern unterschiedlich beurteilten Angelegenheiten obliege die Bildung dieses Gesamtinteresses der gewählten Kammerversammlung.

Vorstand darf nicht vorschnell öffentlich Stellung beziehen

Habe die Kammerversammlung in NDS einer bedeutenden und unterschiedlich beurteilten Angelegenheit noch nicht zumindest eine grundsätzliche Festlegung des Gesamtinteresses getroffen, so könne der Vorstand - der im Allgemeinen für die Pressearbeit zuständig sei - in dieser Angelegenheit in der Öffentlichkeit noch nicht Position beziehen. Die damit verbundene Einschränkung der öffentlichen Interessenvertretung bei einzelnen Themen sei unvermeidlich, weil die Pflegekammer als Berufskammer mit Pflichtmitgliedschaft in grundsätzlich anderer Weise tätig werde als ein privater Interessenverband.

Gegenposition nicht ausreichend dargestellt

Die Pressemitteilung „Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden“ habe für den Erhalt der Pflegekammer Stellung bezogen, ohne die Gegenposition ausreichend darzustellen und die zur Bildung des Gesamtinteresses führende Abwägung erkennbar zu machen. Das sei bei diesem Thema erforderlich, weil ein erheblicher Teil der Mitglieder gegen die weitere Tätigkeit der Pflegekammer sei. Das Thema sei außerdem so bedeutend, dass nach dem Bekanntwerden des Ergebnisses der Online-Befragung eine grundsätzliche Positionierung durch die Kammerversammlung erforderlich gewesen sei, an der es am 7. September 2020 gefehlt habe. Zudem entsprächen zwei Formulierungen nicht dem Sachlichkeitsgebot.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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