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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 25.09.2020
7 B 4667/20 -

VG: Pflegekammer Niedersachsen muss Pressemitteilung von ihrer Homepage entfernen

Grenze der zulässigen Äußerungen überschritten

Das VG Hannover hat einem Eilantrag eines Pflichtmitglieds der Pflegekammer Niedersachsen auf Entfernung einer Pressemitteilung von deren Homepage stattgegeben.

Auf Grund anhaltender Proteste gegen die Einrichtung der Pflegekammer hatte die Nds. Landesregierung entschieden, die Mitglieder zu deren Fortbestand zu befragen. Die vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung organisierte Befragung fand in der Zeit vom 29. Juli bis zum 6. September 2020 statt.

Auflösung der Pflegekammer steht nach Mitgliederbefragung bevor

Von den rund 78.000 befragten Mitgliedern der Kammer nahmen etwa 15.100 Personen an der Befragung teil. Nach Angaben des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sprachen sich dabei 70,6 % der Antwortenden gegen den Fortbestand der Kammer aus, 22,6 % stimmten für einen Fortbestand, 6,8 % der Antwortenden enthielten sich. Die niedersächsische Sozialministerin erklärte anschließend öffentlich, dass sie sich an das Ergebnis der Befragung gebunden sehe und einen Gesetzentwurf zur Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen vorlegen werde.

Pflegekammer befürwortet Fortbestand

Auf diese Ankündigung reagierte die Pflegekammer mit der streitbefangenen Pressemitteilung mit der Überschrift "Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden", die sie am 7. September 2020 auf ihrer Homepage veröffentlicht hat und die seitdem dort einsehbar ist. Sie befürwortet darin den Fortbestand der Pflegekammer Niedersachsen und stellt unter anderem die Aussagekraft der Befragung infolge der geringen Beteiligung in Frage.

VG: Öffentlich-rechtliche Körperschaften zur ausgewogenen Darstellung von Auffassungen verpflichtet

Am 9. September 2020 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, der Pflegekammer als Antragsgegnerin aufzugeben, die Pressemitteilung zu löschen. Das VG hat dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung führt das VG in dem Beschluss unter anderem aus, dass es in der streitbefangenen Pressemitteilung an einer ausgewogenen Darstellung der vertretenen Auffassungen aller Mitglieder fehle und sie das im Einzelfall erforderliche Maß an Objektivität an zwei Stellen vermissen lasse. Eine Darstellung der Argumente der Gegner der Pflegekammer Niedersachsen fehle völlig. Außerdem werde durch die Überschrift der Pressemitteilung sowie die Formulierung, dass eine Bewertung der Arbeit der Pflegekammer Niedersachsen aufgrund der Ergebnisse der Online-Befragung "jeder Grundlage" entbehre, die Grenze der zulässigen Äußerung überschritten. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, für die - wie bei der Pflegekammer Niedersachsen - eine Pflichtzugehörigkeit ihrer Mitglieder vorgesehen sei, müssten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in besonderer Weise darauf achten, dass ihre Äußerungen alle unter den Mitgliedern vorkommenden Ansichten repräsentieren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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