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Ein 25-jähriges Firmenjubiläum rechtfertigt gemäß § 5 Abs. 4 NLöffVZG einen verkaufsoffenen Sonntag, da es sich bei dem Jubiläum um ein "herausragendes Ereignis" im Sinne der Vorschrift handelt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob eine Verkaufsstelle eines Einzelhandelsbetriebs wegen des 25-jährigen Firmenjubiläums an einen Sonntag öffnen darf.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass ein 25-jähriges
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sei in dem 25-jährigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33567
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