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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 09.11.2023
7 ME 87/23 -

25-jähriges Firmenjubiläum rechtfertigt verkaufsoffenen Sonntag

Vorliegen eines "herausragenden Ereignisses" im Sinne von § 5 Abs. 4 NLöffVZG

Ein 25-jähriges Firmenjubiläum rechtfertigt gemäß § 5 Abs. 4 NLöffVZG einen verkaufsoffenen Sonntag, da es sich bei dem Jubiläum um ein "herausragendes Ereignis" im Sinne der Vorschrift handelt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob eine Verkaufsstelle eines Einzelhandelsbetriebs wegen des 25-jährigen Firmenjubiläums an einen Sonntag öffnen darf.

Zulässigkeit der Sonntagsladenöffnung

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass ein 25-jähriges Firmenjubiläum eine Sonntagsladenöffnung gemäß § 5 Abs. 4 NLöffVZG rechtfertigt. Dabei sei unerheblich, dass die Gesetzesbegründung lediglich von 50-, 75- und 100-jährigen Jubiläen spreche. Die Aufzählung sei nämlich exemplarisch und eben nicht abschließend.

Vorliegen eines "herausragenden Ereignisses"

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sei in dem 25-jährigen Firmenjubiläum ein "herausragendes Ereignis" im Sinne von § 5 Abs. 4 NLöffVZG zu sehen. Ein solches Ereignis komme nicht mit einer Häufigkeit vor, die ihm den "herausragenden" Charakter nehme.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 03.11.2023
    [Aktenzeichen: 1 B 95/23]
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