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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 02.04.2013
5 LA 50/12 -

Abstellen eines Fahrzeugs auf abschüssiger Straße ohne Anziehen der Handbremse und Einlegen des Gangs ist grob fahrlässig

Fahrzeugführer haftet für entstandenen Verkehrsunfall wegen des Wegrollens des Fahrzeugs

Wer sein Fahrzeug auf einer abschüssigen Straße abstellt und es unterlässt das Wegrollen des Fahrzeugs durch eine doppelte Sicherung (Ziehung der Handbremse und Einlegung eines Ganges) zu verhindern, handelt grob fahrlässig. Er haftet daher für den aus einem Verkehrsunfall entstandenen Schaden. Dies hat das Oberverwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte eine Beamtin ihr Dienstfahrzeug auf einer abschüssigen Straße ab. Zur Sicherung gegen das Wegrollen zog sie die Handbremse an. Dennoch setzte sich das Fahrzeug in Bewegung und verursachte ein Verkehrsunfall. Der Dienstherr verlangte aufgrund dieses Vorfalls von der Beamtin Schadenersatz. Er war der Meinung, sie hätte das Fahrzeug zusätzlich durch Einlegung eines Gangs sichern müssen.

Beamtin war schadenersatzpflichtig

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg stellte fest, dass dem Dienstherrn ein Schadenersatzanspruch nach § 75 BBG zustand. Denn die Beamtin habe den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht. Sie habe nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, und sie habe die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt. Damit habe sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.

Doppelte Sicherung durch Anziehen der Handbremse und Einlegung eines Gangs war notwendig

Die Dienstvorschrift der Beamtin und § 14 Abs. 2 StVO haben eine doppelte Sicherung durch Anziehen der Bremse und Einlegung eines Gangs notwendig gemacht, so das Oberverwaltungsgericht weiter. Dies habe sie nicht beachtet. Ob darüber hinaus noch Keile hätten verwendet werden müssen, sei zumindest zweifelhaft gewesen. Eine Entscheidung darüber sei jedoch entbehrlich gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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