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Wer seinen Wagen auf abschüssiger Straße (hier: 10 % Gefälle) nur mit angezogener Handbremse parkt, ohne den ersten Gang einzulegen, handelt grob fahrlässig. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug auf einer Straße abgestellt, die ein Gefälle von ungefähr 10 % aufwies. Er hatte die Handbremse angezogen - nicht aber den ersten Gang eingelegt. Das Fahrzeug rollte weg und wurde beschädigt. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu begleichen. Vor Gericht behauptete er, möglicherweise versehentlich den dritten Gang eingelegt zu haben.
Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Versicherung Recht. Sie müsse den Schaden gemäß § 61 VVG nicht begleichen, denn der Autofahrer habe grob fahrlässig gehandelt.
Im Ergebnis könne dahinstehen, ob der Kläger versehentlich den dritten Gang eingelegt gehabt hatte, da auch dann ein grober Sorgfaltsverstoß zu bejahen gewesen wäre. Die Gefahrensituation einer stark abschüssigen Straße erfordere nämlich besondere Aufmerksamkeit, so dass der Kläger gehalten gewesen wäre, sich mit Sorgfalt zu vergewissern, tatsächlich den richtigen Gang eingelegt zu haben. Dies zumal ein Sachverständiger für ein Gefälle von 10 % den ersten Gang nur gerade noch für ausreichend erachtet hat und es für empfehlenswerter hielt, das Fahrzeug sogar mit Hilfe des Rückwärtsganges zu sichern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4457
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