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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 23.02.2022
13 LA 476/21 -

Rücknahme einer Einbürgerung wegen Mitgliedschaft in Jugendorganisation der PKK

Rechtswidrige Einbürgerung nach § 11 Nr. 1 StAG

Eine Einbürgerung ist wegen Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation der PKK nach § 11 Nr. 1 StAG rechtswidrig und kann daher zurückgenommen werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2019 nahm die zuständige Behörde in Niedersachsen die Einbürgerung eines Mannes zurück, nachdem die Behörde erfahren hatte, dass der Mann bereits vor der Einbürgerung Mitglied in einer Jugendorganisation der PKK war. Zudem enthielt das Facebook-Profil des Mannes Sympathiebekundungen für die PKK in Form von Einträgen, Bildern und Likes. Gegen die Rücknahme der Einbürgerung erhob der Mann Klage. Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Nunmehr stellte der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung.

Rechtmäßige Rücknahme der Einbürgerung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ließ die Berufung nicht zu. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Einbürgerung gemäß § 35 StAG haben vorgelegen. Denn die Einbürgerung sei gemäß § 11 Nr. 1 StAG rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe eine terroristische oder jedenfalls den Terrorismus unterstützende Vereinigung nicht nur unterstützt, sondern sei auch Mitglied einer solchen Vereinigung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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