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Ein Fahrzeughalter genügt seiner Mitwirkungspflicht bei einem Geschwindigkeitsverstoß nicht, wenn er lediglich den Namen des Fahrers und eine Stadt im Ausland als dessen Wohnort angibt. Von ihm kann deshalb das Führen eines Fahrtenbuchs verlangt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Im zugrunde liegenden Streitfall nannte der Kläger nach einer mit seinem Pkw begangenen Geschwindigkeitsübertretung von 37 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften im Bußgeldverfahren nur den Namen des Fahrers, nicht aber dessen Anschrift. Erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung teilte er die vollständige Adresse des Fahrers mit. Die Kreisverwaltung gab ihm daraufhin das Führen eines Fahrtenbuches auf, weil die Ermittlung des für den Geschwindigkeitsverstoß verantwortlichen Fahrers wegen der unzureichenden Mitwirkung des Klägers nicht möglich gewesen sei.
Dagegen brachte der Kläger vor, dass der Fahrer allein anhand des Namens und seines Herkunftsortes hätte ermittelt werden können. Es sei unerheblich, ob er den Namen und die Anschrift des Fahrers rechtzeitig mitgeteilt habe oder nicht, weil die Bußgeldstelle das
Die Richter des Verwaltungsgerichts Neustadt haben die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage bestätigt: Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an Dritte weitergebe, müsse sich um konkrete und überprüfbare Angaben zur Identität und Anschrift desjenigen bemühen, dem er sein Fahrzeug überlasse. Die Mitteilung des Namens und die Angabe einer Stadt im Ausland als Wohnort allein seien keine hinreichend konkreten und verlässlichen Angaben. Ob die Behörde gegenüber dem im Ausland ansässigen Fahrer ihren Bußgeldbescheid tatsächlich hätte vollstrecken können, sei für die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ohne Bedeutung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Neustadt
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