wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 14.09.2020
1 ME 133/19 -

Hundepension und Hundeschule mit 40 Hunden im Dorfgebiet allgemein zulässig

Landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzungen sprechen für Vorliegen eines Dorfgebiets

Eine Hundepension und Hundeschule mit 40 Hunden ist in einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 der Bau­nutzungs­verordnung (BauNVO) allgemein zulässig. Ist das Gebiet durch eine landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung geprägt, so spricht dies für das Vorliegen eines Dorfgebiets. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2019 wurde in einem kleinen Ort in Niedersachsen eine Baugenehmigung zum Betrieb einer Hundepension und Hundeschule mit maximal 40 Hunden erteilt. Ein Nachbar war damit nicht einverstanden. Er meinte das Baugrundstück liege in einem allgemeinen Wohngebiet. In einem solchen Gebiet sei der Betrieb einer Hundepension und Hundeschule unzulässig. Er erhob daher Klage und beantragte zugleich vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Göttingen wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers.

Landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzungen sprechen für Vorliegen eines Dorfgebiets

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zunächst führte es aus, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks ihrer Art nach einem faktischen Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO entspreche. Es liege eine Vielzahl von Nutzungen vor, die in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig, für ein durch landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung geprägtes Dorfgebiet hingegen typisch sind. Dazu zählen verschiedene private und gewerbliche Pferdehaltungen. Neben dem Wohnhaus des Klägers werden in einem weit über das in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Maß hinaus Brennholz gelagert und verarbeitet. In dem Ort werden Kühe, Ziegen, Schafe und Hühner gehalten. Auch sind landwirtschaftliche Maschinen anzutreffen. Angesichts dieser Nutzungen liege die Annahme, es handele sich um ein allgemeines Wohngebiet, fern.

Betrieb der Hundepension und Hundeschule im Dorfgebiet zulässig

Nach alldem hielt das Oberverwaltungsgericht die Genehmigung zum Betrieb einer Hundepension und Hundeschule mit maximal 40 Hunden für rechtmäßig. Ein solches Vorhaben sei in einem Dorfgebiet als sonstiger Gewerbetrieb entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO zulässig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 24.09.2019
    [Aktenzeichen: 2 B 213/19]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Lueneburg_1-ME-13319_Hundepension-und-Hundeschule-mit-40-Hunden-im-Dorfgebiet-allgemein-zulaessig.news29258.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 29258 Dokument-Nr. 29258

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.