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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 26.07.2021
1 LA 58/21 -

Unzulässige Vermietung einer Eigentumswohnung zur Nutzung als Boardinghouse

Bei Aufenthalt der Gäste von nur fünf Tagen liegt keine Wohnnutzung vor

Wird eine Eigentumswohnung als Boardinghouse genutzt, wird die Wohnung also an ständig wechselnde Gäste vermietet, so kann dies baurechtlich untersagt werden. In dem Aufenthalt der jeweiligen Gäste von maximal fünf Tagen liegt keine Wohnnutzung. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer Wohnungseigentümerin wurde es in Niedersachsen behördlich untersagt, ihre Wohnung zur kurzzeitigen Nutzung durch wechselnde Gäste zu vermieten. Die Wohnung lag in einem reinen Wohngebiet. Zudem kam es zu Nachbarbeschwerden. Gegen die Nutzungsuntersagung erhob die Wohnungseigentümerin Klage. Sie führte an, die Wohnung als Boardinghouse zu vermieten und nicht als Ferienwohnung oder Urlaubsappartement. Somit liege eine Wohnnutzung vor. Das Verwaltungsgericht Hannover sah dies anders und hielt die Nutzungsuntersagung daher für rechtmäßig. Da das Gericht die Berufung nicht zuließ, beantragte dies die Wohnungseigentümerin.

Rechtmäßige Untersagung zur Nutzung der Wohnung als Boardinghouse

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ließ die Berufung nicht zu. Die Untersagung zur Nutzung der Wohnung als Boardinghouse sei rechtmäßig. Es liege keine Wohnnutzung vor. Eine Wohnnutzung erfordere unter anderem eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit. Daran fehle es hier. Es liege auf der Hand, dass durch eine maximale Aufenthaltsdauer der Gäste von fünf Tagen keine auf Dauer angelegte Häuslichkeit begründet werden könne.

Nutzung der Wohnung als kleiner Beherbergungsbetrieb setzt Genehmigung voraus

Ob die Nutzung der Wohnung als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig ist, sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts unerheblich. Die darin liegende Nutzungsänderung sei nämlich genehmigungspflichtig. Die Genehmigungsfähigkeit sei angesichts der Störungen der Wohnruhe der Nachbarn durch den ständigen Gästewechsel auch nicht offensichtlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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