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Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat weitere Beschwerden von privaten Wettanbietern oder Vermittlern von Sportwetten gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2007 mit sofortiger Wirkung verboten werden kann.
Die Antragsteller betreiben in Hamburg private Annahmestellen für
Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aus, die ordnungsrechtliche Untersagung ungenehmigter Oddset-Wetten sei rechtmäßig (Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 18.10.2006 - 1 Bs 204/06 -). Denn § 284 des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit dem im Lotteriestaatsvertrag verankerten Wettmonopol verbiete unerlaubte
Die Antragsteller könnten sich auch nicht mit Erfolg auf europarechtliche Vorschriften stützen. Der Europäische Gerichtshof habe mit seinem zu einer andersartigen Rechtslage in Italien ergangenen Urteil vom 6. März 2007 erneut bestätigt, dass das Ziel, die Gelegenheit zu
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 12.03.2007
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Dokument-Nr. 3947
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