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Die am Institut für Kognitionsforschung der Universität durchgeführten Tierversuche mit Rhesusaffen (Makaken) verstoßen nicht gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Bremen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die für den
Aufgrund einer Auswertung dieser Unterlagen zu dem Ergebnis gelang das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Tiere durch die Versuche allenfalls mäßigen Belastungen ausgesetzt seien. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass diese Versuche seit 1998 durchgeführt werden. Die Belastung der Tiere wurde dabei regelmäßig kontrolliert durch externe Tierärzte, die über Erfahrungen mit der Haltung von Primaten verfügen. Anders als das Verwaltungsgericht konnte das Oberverwaltungsgericht noch weitere
Der allenfalls mäßigen Belastung stehe die Bedeutung des Forschungsvorhabens des Klägers gegenüber. Die Beteiligten des Rechtsstreits waren sich einig, dass diese
Das Oberverwaltungsgericht ist im Rahmen der nach dem Tierschutzgesetz vorzunehmenden Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Forschungsvorhaben unter diesen Umständen ethisch vertretbar im Sinne des § 7 des Tierschutzgesetzes sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 14852
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