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Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat entschieden, dass männliche syrische Staatsangehörige, die deutlich vor Beginn des wehrpflichtigen Alters oder nach Überschreiten der für Reservisten geltenden Altersgrenze Syrien verlassen haben, nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen können.
Dem jetzt 17 Jahre alten Kläger des Verfahrens 2 LB 237/17 und dem jetzt 49 Jahre alten Kläger des Verfahrens 2 LB 194/17 war vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge subsidiärer Schutz zuerkannt worden, da ihnen bei einer Rückkehr nach
Auf die Berufung der beklagten Bundesrepublik hat das Oberverwaltungsgericht Bremen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Seinen Urteilen hat es zugrunde gelegt, dass nach der syrischen Gesetzeslage eine Militärdienstpflicht für männliche syrische Staatsangehörige im Alter von 18 bis 42 Jahren bestehe. Dem Kläger des Verfahrens 2 LB 237/17, der im Alter von 12 Jahren aus
Auch die Obergerichte anderer Bundesländer, die sich bisher mit der Problematik befasst haben, bewerten die Gefahr einer drohenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 25683
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