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Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat entschieden, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins "Mongols MC Bremen" den Strafgesetzen zuwiderlaufen und ein Verbot des Vereins daher nicht zu beanstanden ist.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Senator für Inneres und Sport mit Verfügung vom 19. Mai 2011 festgestellt, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins "Mongols MC Bremen" den Strafgesetzen zuwiderlaufen und der Verein deshalb verboten sei.
Das Oberverwaltungsgericht Bremen wies die dagegen gerichtete Klage des Vereins ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderliefen. Hierfür spreche die Gesamtwürdigung mehrerer Indizien. Der Verein rechne sich zur Dachorganisation der Mongols MC, die zu den "Outlaw Motorcycle Gangs" zähle. Zu würdigen seien weiterhin die Vorstrafen der beiden Protagonisten des Vereins. Die Freude am Motorradfahren an sich könne jedenfalls kaum der Zweck des Vereins gewesen sein, da zum Verbotszeitpunkt nur ein Mitglied im Besitz einer Fahrerlaubnis für ein
Besonderes Gewicht hätten schließlich zwei Vorgänge im Mai 2011 gehabt. Mitglieder des Vereins hätten sich am 7. Mai 2011 zum Vereinslokal der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 19346
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