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Das Oberverwaltungsgericht Bremen hatte darüber zu entscheiden, inwieweit Schüler und Eltern aus Gründen der Glaubens- und Gewissensfreiheit bzw. des elterlichen Erziehungsrechts die Befreiung von der Teilnahme an einer Klassenfahrt beanspruchen können. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass eine solche Befreiung grundsätzlich eine Ausnahme bleiben sollte und bei einem dargelegten Konflikt zwischen der Glaubens- und Gewissensfreiheit einerseits und dem staatlichen Erziehungsauftrag andererseits, zunächst nach einem Kompromiss gesucht werden muss.
Im zugrunde liegenden Streitfall sollten drei Geschwister, die damals
Das Oberverwaltungsgericht hat unter Anschluss an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2013 festgestellt, dass eine Befreiung von schulischen Pflichtveranstaltungen wegen befürchteter Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen die Ausnahme zu bleiben habe. Zwar seien der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag auf der einen und das religiöse Erziehungsrecht bzw. die Glaubensfreiheit auf der anderen Seite gleichrangig. Das bedeute, dass der Staat bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität und Toleranz in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu wahren habe. Gleichzeitig habe die
Eine nur im Ausnahmefall zulässige Befreiung von einer verpflichtenden Schulveranstaltung setze zunächst voraus, dass sich schon dem Befreiungsantrag der behauptete Glaubens- und Gewissenskonflikt objektiv nachvollziehbar entnehmen lasse. Sei ein Konflikt zwischen der Glaubens- und Gewissensfreiheit einerseits und dem staatlichen Erziehungsauftrag andererseits dargelegt, müsse zunächst nach einem Kompromiss gesucht werden, der den Konflikt entschärfe, ohne den staatlichen
Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht für den vorliegenden Fall entschieden, dass die drei ehemaligen
Das Oberverwaltungsgericht hat aber gleichzeitig betont, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 17294
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