wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.04.1987
2 B 124/86 -

Badesee: Anlieger muss Lärmbelästigung und umherlaufende Nackte hinnehmen und kann keine Sperrung des Zugangs zur Badestelle verlangen

Zuständige Behörde nicht verantwortlich für Störungen sowie rechtlich an Errichtung einer Absperrung gehindert

Kommt es aufgrund einer nahegelegenen Badestelle aufgrund der Besucher zu Lärmbelästigungen in einer Wohnsiedlung, so steht einem Grund­stücks­eigen­tümer regelmäßig kein Anspruch auf Sperrung des Zugangs zur Badestelle zu. Denn in einem solchen Fall ist die zuständige Behörde in der Regel für die Störungen nicht verantwortlich. Zudem kann sie rechtlich daran gehindert sein die Absperrung zu errichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines Grundstücks in einer Wohnsiedlung beklagte sich über nächtliche Lärmbelästigungen aufgrund von Besuchern eines nahegelegenen im Wald befindlichen Badesees. Der Lärm sei von Betrunkenen und Jugendlichen gekommen, die in den Straßen der Siedlung Motorradrennen veranstalteten. Zudem sollen Nackte in der Siedlung umhergelaufen sein. Der Grundstückseigentümer verlangte daher von der Behörde die Errichtung einer Absperrung an der Grenze zur Wohnsiedlung, um den Zugang zur Badestelle im Wald zu versperren. Da sich die Behörde weigerte dem nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Errichtung einer Absperrung

Das Oberverwaltungsgericht Berlin entschied gegen den Grundstückseigentümer. Diesem habe kein Anspruch auf Errichtung einer Absperrung zugestanden. Denn die Behörde sei weder für die Lärmbelästigungen verantwortlich gewesen, noch habe sie die Absperrung errichten dürfen. Auch das behauptete Umherlaufen der Nackten habe einen solchen Anspruch nicht begründet.

Umherlaufende Nackte stellten unwesentliche Beeinträchtigung dar

Durch die angeblich umherlaufenden Nackten sei der Grundstückseigentümer nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nur unwesentlich in seinen Rechten verletzt worden. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass der Grundstückseigentümer dieses Verhalten als anstößig oder schamverletzend bezeichnete.

Keine Verantwortlichkeit der Behörde für Lärmbelästigungen

Da die Behörde selbst die Störung nicht verursachte, sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nur eine Haftung als mittelbarer Störer in Betracht gekommen. Voraussetzung dafür sei aber gewesen, dass die Behörde die unmittelbare Beeinträchtigung des Grundstückseigentümers in zurechenbarer Weise durch eine Entscheidung verursacht hat. Daran habe es hier jedoch gefehlt. Es habe kein zurechenbarer Zusammenhang zwischen der Nutzung des Sees als Badestelle und der Lärmbeeinträchtigungen bestanden. Denn die Nutzung des Sees als Badestelle zu Erholungszwecken führe nicht zwangsläufig zu lärmenden Motorradrennen und Betrunkenen in der Wohnsiedlung.

Störungen gingen nicht von Badestelle aus

Zwar sei es richtig, so das Oberverwaltungsgericht weiter, dass eine Behörde verpflichtet ist Missbräuche bei der Nutzung ihrer Einrichtungen zu verhindern. Die Störungen seien hier aber nicht von der Badestelle ausgegangen, sondern von dem durch die Siedlung strömenden Besucherverkehr. Gegen rücksichtsloses Verhalten Einzelner auf öffentlichem Straßenland könne eine Behörde aber nicht präventiv tätig werden, sondern allenfalls ordnungsrechtlich vorgehen.

Nutzung des Sees als Badestelle ging nicht auf Entscheidung der Behörde zurück

Zudem sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu beachten gewesen, dass die Nutzung des Sees als Badestelle nicht auf einer Entscheidung der Behörde beruhte. Sie habe nicht frei über die Nutzung entscheiden können, da nach § 25 Abs. 1 des Berliner Wassergesetzes die Nutzung des Sees zum Baden zwingend zu erlauben war.

Errichtung einer Absperrung war rechtlich nicht möglich

Darüber hinaus verwies das Oberverwaltungsgericht darauf, dass die Errichtung einer Absperrung rechtlich nicht möglich war. Denn die Abriegelung des Waldes von der Siedlung habe gegen die Grundsätze des Naturschutzes verstoßen, wonach jedem das Recht zum Betreten des Waldes zustand. Eine Einschränkung dieses Rechts könne nur aus Gründen des Naturschutzes erfolgen, nicht aber aufgrund von Einzelinteressen der Grundstückseigentümer. Zudem sei zu beachten gewesen, dass die Absperrung mancher Zugänge zum Badesee zu einer Kanalisierung des Besucherverkehrs geführt hätte, was zur erheblichen Belastung der Natur der übrigen Zugänge geführt hätte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin, ra-online (zt/NVwZ-RR 1988, 16/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NVwZ-RR 1988, 16Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 1988, Seite: 16

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OVG-Berlin_2-B-12486_Badesee-Anlieger-muss-Laermbelaestigung-und-umherlaufende-Nackte-hinnehmen-und-kann-keine-Sperrung-des-Zugangs-zur-Badestelle-verlangen~N11045

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11045 Dokument-Nr. 11045

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.