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Kommt es aufgrund einer nahegelegenen Badestelle aufgrund der Besucher zu Lärmbelästigungen in einer Wohnsiedlung, so steht einem Grundstückseigentümer regelmäßig kein Anspruch auf Sperrung des Zugangs zur Badestelle zu. Denn in einem solchen Fall ist die zuständige Behörde in der Regel für die Störungen nicht verantwortlich. Zudem kann sie rechtlich daran gehindert sein die Absperrung zu errichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines Grundstücks in einer Wohnsiedlung beklagte sich über nächtliche Lärmbelästigungen aufgrund von Besuchern eines nahegelegenen im Wald befindlichen Badesees. Der Lärm sei von Betrunkenen und Jugendlichen gekommen, die in den Straßen der Siedlung Motorradrennen veranstalteten. Zudem sollen Nackte in der Siedlung umhergelaufen sein. Der
Das Oberverwaltungsgericht Berlin entschied gegen den
Durch die angeblich umherlaufenden Nackten sei der
Da die Behörde selbst die Störung nicht verursachte, sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nur eine Haftung als mittelbarer
Zwar sei es richtig, so das Oberverwaltungsgericht weiter, dass eine Behörde verpflichtet ist Missbräuche bei der Nutzung ihrer Einrichtungen zu verhindern. Die Störungen seien hier aber nicht von der
Zudem sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu beachten gewesen, dass die Nutzung des Sees als
Darüber hinaus verwies das Oberverwaltungsgericht darauf, dass die Errichtung einer Absperrung rechtlich nicht möglich war. Denn die Abriegelung des Waldes von der Siedlung habe gegen die Grundsätze des Naturschutzes verstoßen, wonach jedem das Recht zum Betreten des Waldes zustand. Eine Einschränkung dieses Rechts könne nur aus Gründen des Naturschutzes erfolgen, nicht aber aufgrund von Einzelinteressen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin, ra-online (zt/NVwZ-RR 1988, 16/rb)
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Dokument-Nr. 11045
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