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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.04.2014
8 A 2421/11 -

Anwohnerin unterliegt mit Klage gegen sog. "Freitags-Parties"

Stadt Frankfurt a.M. muss nicht gegen Feier angehen

Eine Anwohnerin des Friedberger Platzes hat keinen Anspruch gegen die Stadt Frankfurt a.M. auf Untersagung der sogenannten "Freitags-Parties" im Anschluss an den Wochenmarkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Ver­waltungs­gerichts­hofs hervor.

Nach Abschluss des Freitags stattfindenden Wochenmarkts kommt es, insbesondere in den Sommermonaten auf dem „Friedberger Platz“ in Frankfurt am Main immer wieder zu spontanen, d. h. nicht organisierten Ansammlungen einer großen Anzahl von Menschen, sogenannten „Freitags- Parties“. Durch diese große Ansammlung von Menschen, die sich auf dem Platz treffen und dort verweilen um sich zu unterhalten, entstehen erhebliche Lärmimmissionen. Die Klägerin, eine Anwohnerin des „Friedberger Platzes“ wandte sich deshalb im September 2010 an die Stadt Frankfurt am Main und verlangte ein Einschreiten der zuständigen Behörden mit der Begründung, die erheblichen Lärmbeeinträchtigungen würden zu einer nachhaltigen Störung der Nachtruhe und zu einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit führen.

Stadt Frankfurt a.M. verweigerte Einschreiten gegen "Freitags-Parties"

Dem hielt die Stadt Frankfurt am Main entgegen, bei der Nutzung des „Friedberger Platzes“ als Kommunikationstreff im Anschluss an den Wochenmarkt handele es sich um ein erlaubtes, urbanes Geschehen, das dem sommerlichen Freizeitverhalten des überwiegenden Bevölkerungsanteils entspreche. Ein behördliches Einschreiten erfolge nur im Einzelfall bei auffällig lauten Störern. Die daraufhin erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof verneinte Anspruch auf Einschreiten

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sieht für die von der Klägerin beantragte Verpflichtung der Stadt Frankfurt am Main auf behördliches Einschreiten gegen die Menschenansammlungen im Anschluss an den freitags stattfindenden Wochenmarkt keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Im Wesentlichen führt der Gerichtshof zur Begründung seiner Entscheidung aus, nach einem eingeholten schalltechnischen Gutachten würden die von der Menschenmenge verursachten Lärmpegel die Richtwerte der einschlägigen Lärmrichtlinien für den Zeitraum nach 22.00 Uhr zwar überschreiten, eine von der Klägerin erstrebte allgemeine Regelung ließe sich jedoch weder auf die Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) noch auf Vorschriften des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) oder der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) stützen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2014
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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