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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2015
OVG 9 A 7.14 -

Normen­kontroll­antrag gegen Übernachtungs­steuer­satzung der Stadt Potsdam abgewiesen

Mit der Abrechnung verbundener Aufwand für Betriebe zumutbar

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die von der Stadt Potsdam erhobene Steuer auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen zulässig ist. Einen gegen diese Übernachtungs­steuer­satzung gestellten Normen­kontroll­antrag eines Potsdamer Hotels wies das Gericht zurück.

Die Stadt Potsdam erhebt auf der Grundlage ihrer Übernachtungsteuersatzung vom 29. Juli 2014 seit dem 1. Oktober 2014 eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen im Stadtgebiet, die rein privat veranlasst sind. Die Übernachtungssteuer beträgt 5 % des Übernachtungspreises. Sie wird - als indirekte Steuer - bei den Beherbergungsbetrieben erhoben. Diese können die Steuer preislich auf die Gäste abwälzen. Will ein Gast geltend machen, nicht rein privat, sondern beruflich zu reisen, so hat er dies in geeigneter Form glaubhaft zu machen; der Beherbergungsbetrieb reicht den entsprechenden Nachweis an die Stadt weiter und muss insoweit keine Steuer abführen.

Privat veranlasster Übernachtungsaufwand darf besteuert werden

Den gegen die Übernachtungssteuersatzung gestellten Normenkontrollantrag eines Potsdamer Hotels hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen. Der privat veranlasste Übernachtungsaufwand signalisiere steuerliche Leistungsfähigkeit der Gäste und dürfe deshalb besteuert werden. Auch sei es zulässig, die Steuer nicht direkt bei den Übernachtungsgästen, sondern indirekt über die Beherbergungsbetriebe zu erheben. Der damit verbundene Aufwand sei für die Betriebe zumutbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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