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Die Kosten für einen Jaguar E-Type, Baujahr 1973, sind nicht als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Die Betriebsausgaben sind als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Der mit einem historischen Kennzeichen („H“) zugelassene Oldtimer des zugrunde liegenden Streitfalls wurde in den Jahren 2004 und 2005 ausschließlich betrieblich genutzt. Dabei wurde er viermal zu Kundenbesuchen eingesetzt und dabei insgesamt 539 km gefahren. Sonstige Fahrten dienten dem Tanken, TÜV-Abnahme und der Inspektion. Das Finanzamt ließ die Kosten dieses Fahrzeugs nicht zum Abzug zu. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.
Nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind die Aufwendungen für den Oldtimer aufgrund von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz nicht als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2011
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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